Betriebskostenabrechnung: Die Zustellung sollte innerhalb eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum erfolgen, sonst verfallen Nachforderungsansprüche des Vermieters - Heizkostenabrechnung: Häufig fehlt die Angabe über den Energieverbrauch für Warmwasser - Von den Kosten des Ölverbrauchs fließt ein Teil in die Erwärmung des Wassers, der andere in die Erwärmung der Heizung - Ist das Messen der Wärmemenge für Warmwasser nur mit unzumutbar hohem Aufwand möglich, ist auch eine rechnerische Ermittlung zulässig - Die Grundkosten richten sich nach Wohnfläche, die Verbrauchskosten nach dem tatsächlichen Verbrauch - Abflussprinzip ist nur für die kalten Betriebskosten zulässig, für die Heizkostenabrechnung gilt das Leistungsprinzip = Heizkosten müssen nach dem tatsächlichen Verbrauch im konkreten Abrechnungszeitraum ermittelt werden - Die Dachrinnenreinigung zählt zu den „Sonstigen Betriebskosten“, diese dürfen nur umgelegt werden, wenn diese im Mietvertrag unter „Sonstige Betriebskosten“ erwähnt sind -
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